| Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung (Realschulabschlussprüfungsordnung - RSAPO) *) Vom 4. Juni 2019 Zum 31.07.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 12 und 13 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 347, 348) | Fußnoten - *)
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel | Verordnung des Kultusministeriums über dice Realschulabschlussprüfung (Realschulabschlussprüfungsordnung - RSAPO) vom 4. Juni 2019 | 01.08.2020 | Abschnitt i - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2020 | § 1 - Zweck der Prüfung | 01.08.2020 | § 2 - Teile der Prüfung | 01.08.2020 | § 3 - Ort und Zeit der Prüfung | 01.08.2020 | § iv - Prüfungsausschuss, Fachausschüsse | 13.05.2021 | § five - Teilnahme an der Prüfung | 01.08.2020 | § 6 - Nichtteilnahme, Rücktritt | 01.08.2020 | § 7 - Protokollführung | 01.08.2020 | § 8 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße | thirteen.05.2021 | Abschnitt ii - Ordentliche Realschulabschlussprüfung | 01.08.2020 | § nine - Schriftliche Prüfung | 01.08.2020 | § 10 - Kommunikationsprüfung | 01.08.2020 | § xi - Praktische Prüfung | 01.08.2020 | § 12 - Mündliche Prüfung | 01.06.2022 | § 13 - Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis | 01.06.2022 | § 14 - Wiederholung der Prüfung | 01.08.2020 | Abschnitt 3 - Realschulabschlussprüfung für Schulfremde | 01.08.2020 | § 15 - Zweck der Prüfung | 01.08.2020 | § sixteen - Zeitpunkt der Prüfung | 01.08.2020 | § 17 - Meldung zur Prüfung | xiii.05.2021 | § xviii - Zulassung zur Prüfung | 01.08.2020 | § 19 - Prüfungsgegenstände | xiii.05.2021 | § 20 - Durchführung der Prüfung | 01.08.2020 | Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Prüfung Mit der Realschulabschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht und eine erweiterte allgemeine Bildung erworben wurde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Teile der Prüfung Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Kommunikationsprüfung in der Pflichtfremdsprache und der Wahlpflichtfremdsprache sowie nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 der mündlichen Prüfung. In den Wahlpflichtfächern Technik sowie Alltagskultur, Ernährung, Soziales wird eine praktische Prüfung abgelegt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Ort und Zeit der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen Schulen und an den staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft abgehalten, die zum Realschulabschluss führen. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der praktischen Prüfung, der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. (4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § iv Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für dice Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für dice ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: - 1.
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als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde, - ii.
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als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender dice Schulleiterin oder der Schulleiter, - 3.
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die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte. (ii) Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: - ane.
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die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, - 2.
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die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer. - 3.
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ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (iii) Für die Kommunikationsprüfung und für das Prüfungsgespräch zum Abschluss der praktischen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (4) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Teilnahme an der Prüfung An der Realschulabschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die in der Sekundarstufe I im Abschlussjahr des Bildungsgangs auf dem Niveau unterrichtet werden, das zum Realschulabschluss führt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § six Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Die Teile der Prüfung, an denen der Prüfling ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit »ungenügend« bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet dice oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dice Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann dice oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch dice Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht dice fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann der Prüfling an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilnehmen, gilded die Prüfung als nicht unternommen; Absatz i Sätze 2 und three sowie Absatz two gelten entsprechend. (4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Protokollführung (ane) Über dice jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. (ii) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über - 1.
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dice Aufsicht führenden Lehrkräfte, - ii.
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den Beginn und das Ende der Prüfung, - three.
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das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie - 4.
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besondere Vorkommnisse. Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält insbesondere Angaben über - 1.
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die Zusammensetzung des Fachausschusses, - 2.
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die Prüfungsthemen und -aufgaben, - 3.
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den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie - 4.
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das Prüfungsergebnis. Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. (4) Für die Niederschrift über das Prüfungsgespräch zum Abschluss der praktischen Prüfung sowie die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. (iv) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder dice Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (v) Wer durch sein Verhalten dice Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilded als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Zuständigkeit gilt Absatz 3 Satz 1, für die Entscheidung in leichten Fällen Absatz iii Satz two entsprechend. (vi) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Abschnitt two Ordentliche Realschulabschlussprüfung § 9 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf dice Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie das Wahlpflichtfach. (2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 10 sowie das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. (3) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Kompetenzbereichen zu fertigen. Dice Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 210 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten, im Wahlpflichtfach mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten. (4) Dice Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, soweit die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt dice Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, golden der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird dice Annotation von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekanntgegeben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Kommunikationsprüfung (1) In der Pflichtfremdsprache und der Wahlpflichtfremdsprache wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung). (2) Dice Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Die Kommunikationsprüfung dauert in der Pflichtfremdsprache etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler, in der Wahlpflichtfremdsprache etwa zehn Minuten je Schülerin oder Schüler. (iii) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss dice Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird dice Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Praktische Prüfung (1) In den Wahlpflichtfächern Technik sowie Alltagskultur, Ernährung, Soziales wird eine praktische Prüfung durchgeführt, für dice das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. (2) Die Prüfung umfasst einen praktischen Teil sowie ein Prüfungsgespräch. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Der praktische Teil wird im Unterricht durchgeführt und umfasst sechs bis neun Unterrichtsstunden. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling etwa fifteen Minuten und bezieht sich im Wesentlichen auf den praktischen Teil. (iii) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jede Schülerin oder jeder Schüler eine individuelle Note erhält. (4) Im Anschluss an das Prüfungsgespräch setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Notation einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich, mit Ausnahme der Pflichtfremdsprache und des Wahlpflichtfachs, auf die Fächer der schriftlichen Prüfung, die - 1.
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von der Schülerin oder dem Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt oder - ii.
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von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt wurden. Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Prüfungsfächer werden der Schülerin oder dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. (ii) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft dice oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Schülerin oder dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in dice mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jede Schülerin oder jeder Schüler wird je Fach etwa 15 Minuten geprüft. (4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Notation einigen, then wird dice Note aus dem auf dice erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § xiii Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis (one) Dice Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie die Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen werden mit Zehntelnoten bewertet und gehen ungerundet in die Berechnung der Endergebnisse in den Prüfungsfächern ein. (ii) Die Endergebnisse in den Prüfungsfächern errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: two,5 bis iii,4 befriedigend). (3) Für dice Berechnung der Prüfungsleistung in den Prüfungsfächern werden dice Prüfungsteile wie folgt gewichtet: - 1.
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dice schriftliche Prüfung dreifach, - ii.
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die Kommunikationsprüfung und die praktische Prüfung zweifach, - iii.
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dice mündliche Prüfung einfach. (4) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. (v) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er stellt fest, wer die Prüfung bestanden lid. Die Prüfung ist bestanden, wenn - i.
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der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist, - 2.
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der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist, - iii.
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die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Notation »ungenügend« bewertet sind und - 4.
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die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer geringer als mit der Notation »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, then ist dice Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser mit schlechter als »ausreichend« bewerteten Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können: - a)
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dice Annotation »ungenügend« in einem Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern, - b)
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die Note »mangelhaft« in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung, - c)
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dice Note »mangelhaft« in einem anderen Fach-durch mindestens die Annotation »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Wahlfach Informatik nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in dem Fach bei der Feststellung nach Satz 2 unberücksichtigt. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, wird von diesen Fächern nur das mit der besten Note bei der Feststellung nach Satz 2 berücksichtigt. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift. (7) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ermittelten Endnoten. In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen, soweit diese bei der Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 berücksichtigt werden, und die Gesamtnote aufzunehmen; dice Gesamtleistung im Wahlfach Informatik wird im Übrigen nur berücksichtigt, wenn dies die Schülerin oder der Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlangt. Im Zeugnis wird vermerkt, welche Gesamtleistungen für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 oder den Durchschnitt nach Satz 2 nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,iv | sehr gut, | bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 | gut, | bei einem Durchschnitt von 2,5 bis three,4 | befriedigend, | bei einem Durchschnitt von 3,v bis 4,four | ausreichend. | zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Wiederholung der Prüfung Wer dice Prüfung nicht bestanden lid, kann sie nach dem Besuch einer Klasse, in der die Prüfung abgelegt wird, einmal wiederholen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Abschnitt 3 Realschulabschlussprüfung für Schulfremde § 15 Zweck der Prüfung Dice Prüfung dient dem Erwerb des Zeugnisses über den Realschulabschluss für Bewerberinnen und Bewerber, dice keine öffentliche oder staatlich anerkannte allgemein bildende allgemeine Schule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besuchen (Schulfremde). zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 Zeitpunkt der Prüfung Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum ane. März jeden Jahres an dice für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer - 1.
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in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat, - two.
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die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre, - 3.
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nicht bereits die ordentliche Realschulabschlussprüfung oder dice entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt chapeau, - four.
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nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Realschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen chapeau und - 5.
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keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besucht. Abweichend von Satz i Nummer 5 werden Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten. Abweichend von Satz i Nummer one kann in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wer an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde. (3) Der Meldung sind beizufügen - i.
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ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über dice ausgeübte Berufstätigkeit, - 2.
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ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung), - 3.
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die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), - iv.
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eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen wurde, - 5.
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die Benennung des Wahlpflichtfachs, in dem der Prüfling schriftlich, sowie der Fächer, in denen der Prüfling nach § 19 Absatz ii Nummer 1 und 2 mündlich geprüft werden volition, - six.
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Angaben über die Fine art der Vorbereitung auf die Prüfung, - 7.
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in Fällen des Absatzes two Satz 2 die letzte Halbjahresinformation und eine Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 18 Zulassung zur Prüfung (1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet dice Bewerberin oder den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. (2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 Prüfungsgegenstände (one) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie auf das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs (Technik oder Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Wahlpflichtfremdsprache). (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf - ane.
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eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik, - two.
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eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geographie, Geschichte oder Gemeinschaftskunde, - iii.
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die Pflichtfremdsprache in Grade der Kommunikationsprüfung, - 4.
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ein weiteres vom Prüfling zu benennendes schriftliches Prüfungsfach, gegebenenfalls in der Wahlpflichtfremdsprache in Class der Kommunikationsprüfung und - 5.
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auf Wunsch des Prüflings oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf weitere schriftliche Prüfungsfächer. (3) Die Kommunikationsprüfung findet in der Schulfremdenprüfung nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln geprüft. (four) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach mitgeteilt. Spätestens am zweiten auf die Mitteilung folgenden Unterrichtstag benennt der Prüfling die Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nummer 4 und v schriftlich gegenüber der Schulleitung der beauftragten Schule. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 20 Durchführung der Prüfung (1) Für dice Prüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung entsprechend mit folgenden Maßgaben: - 1.
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Fachlehrkraft im Sinne der Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung ist die von der Leiterin oder vom Leiter der beauftragten Schule bestimmte Lehrkraft; - 2.
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bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 19; - 3.
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die Notation in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für dice schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet; - 4.
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die Prüfung ist bestanden, wenn - a)
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der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer 4,0 oder besser ist, - b)
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die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und - c)
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die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der geprüften Fächer geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden kann dice Note »mangelhaft« durch die Note »gut« in einem geprüften Fach oder durch dice Note »befriedigend« in zwei geprüften Fächern. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 17 Absatz 2 Satz one Nummer 4 bleibt unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht | | |
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